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Mittwoch, den 01. Oktober 2014 um 08:00 Uhr

Fällt die 5-Jahresfrist zur Reakkreditierung?

Die Vorgehensweise der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), sich am Ende des fünfjährigen Akkreditierungszyklus einer erneuten „Reakkreditierung“ stellen zu müssen, steht aufgrund des massiven Zeit- und Kostenaufwands bei akkreditierten Laboren heftig in der Diskussion. „Der Akkreditierungszyklus endet spätestens nach fünf Jahren mit dem Auslaufen der Akkreditierung und bedarf dann einer Reakkreditierung“, hat die DAkkS publiziert und damit gilt die Vorgehensweise schon seit 2010 – allerdings praktizierten bereits auch die Vorgängerstellen der DAkkS dieses Vorgehen. Nun werden zunehmend sehr kritische Stimmen laut.

Ein Labor klagt vor Gericht
Im Newsletter des Deutschen Verbandes Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) vom 25.08.2014 heißt es, dass auf die Reakkreditierung bei einer angemessenen Aufwertung der Überwachungsaudits gänzlich verzichtet werden könne. Der erheblich gestiegene finanzielle Aufwand der akkreditierten Unternehmen könne dadurch deutlich reduziert werden. Der VUP ist jedoch nicht der erste Kritiker. Die DAkkS hat bereits ein Verfahren am Hals, in dem ein akkreditiertes Labor gegen die zeitliche Befristung der Akkreditierungsurkunde klagt.

In zweiter Instanz hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 03.04.2014 die Befristung dees Akkreditierungsbescheides als „nicht zulässig“ in Frage gestellt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig - die DAkkS hat Berufung eingelegt. Die Verfahrensweise in Bezug auf Reakkreditierung scheint die DAkkS jedoch nicht aufrechterhalten zu können.

DAkkS fordert mehr als EU-Verordnung
Die deutsche Verfahrensweise geht über die Anforderungen der EG-Verordnung 765/2008 hinaus. Unter Artikel 5 (Durchführung der Akkreditierung) wird zwar die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen (KBS) eingefordert, jedoch wird die Befristung einer Akkreditierung nicht verlangt. Nur bei nachgewiesenem Kompetenzverlust der KBS kann die Urkunde eingeschränkt bzw. eingezogen werden.

Die Klage wird von Dr. Thomas Facklam als „gerichtliches Scharmützel“ bezeichnet. Der Leiter der DAkkS-Abteilung für internationale Zusammenarbeit und jetzige 1. Vorsitzender der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) räumte jedoch auf dem Forum Qualitätsmanager/in am 9. September 2014 in Potsdam zu dem Thema ein, dass eine Wiederbegutachtung  mit Aufwertung der Überwachungsaudits „schon ihren Charme“ hätte. Jedoch müsse dazu die Gebührenordnung der DAkkS geändert werden. „Zeitlich wäre es auf alle Fälle ein Vorteil für Kunden“, erkannte Facklam an.

Problematische Befristung der Urkunde
Nicht nur Zeit und Kosten sind beim Reakkreditierungsverfahren problematisch, sondern auch das Risiko des fristgerechten Erlöschens der Akkreditierungsurkunde. Obwohl man als Labor das Verfahren für eine Reakkreditierung rechtzeitig beantragt hat, kann die DAkkS ein fristgerechtes Bearbeiten nicht garantieren bzw. nicht immer umsetzen. Dadurch könnten Labore ihre Akkreditierung verlieren, obwohl Ihre Kompetenzbereiche validiert und auditiert sind. Ein damit eventuell eintretender wirtschaftlicher Schaden könnte für viele Labore existenziell werden. Aufgrund des derzeitigen laufenden juristischen Verfahrens ist es aber nicht abzusehen, wann und wie sich hier eine Änderung vollziehen wird.

DAkkS: Plan B
Dr. Facklam deutete auf dem Forum Qualitätsmanager/in am 9. September 2014 an, dass die DAkkS parallel zum Gerichtsverfahren erwogen habe, das System der Reakkreditierung zu überarbeiten bzw. den Gegebenheiten anzupassen. Die DAkkS scheint also schon über einen „Plan B“ nachzudenken. Zudem sollen Kundenbefragungen vollzogen werden, um Kenntnisse aus der Praxis in eine mögliche zukünftige Vorgehensweise einzubeziehen. Problematisch sei hier wirklich die Gebührenordnung der DAkkS, die keine abrechenbare juristische Alternative zur Reakkreditierung kenne. Weil die Gebührenordnung vom Gesetzgeber bestimmt werde, müsse die DAkkS also die langwierige Gesetzgebung abwarten, um auch die finanzielle Grundlage zur Abrechenbarkeit eines „erweiterten“ Überwachungsaudits nach 5 Jahren zu haben. „Dieser Punkt dürfte den akkreditierten Laboren weniger Kopfzerbrechen bereiten als der DAkkS“, kommentierte Dr. Roman Klinkner, QM-Experte und Veranstalter des Forum Qualitätsmanager/in im Anschluss der Veranstaltung.

Wie gut ist die DAkkS?
Was viele nicht wissen: auf die Frage „wer kontrolliert den Kontrolleur“ gibt es eine Antwort: denn aktuell wird die DAkkS von der europäischen Akkreditierungsorganisation EA evaluiert. Wir hoffen, dass die Ergebnisse bald publiziert werden.

Stand vom 22.09.2014, Autoren: Dr. Christian Scherling, Dr. Roman Klinkner und Dr. Marion Kwart - Klinkner & Partner GmbH


Den Artikel finden Sie unter:

http://www.klinkner.de/hinweise/4033-faellt-die-5-jahresfrist-zur-reakkreditierung

Quellen:
VUP-Nachrichten vom 11.09.2014 (VUPNr. 14-106): „Gegenwärtige Akkreditierungspraxis nicht rechtens?“ www.vup.de Die komplette Nachricht ist leider nur für VUP-Mitglieder zugänglich.

Forum Qualitätsmanager/in 2014, DAkkS-Update, Sprecher Dr. Thomas Facklam.

DAkkS-Pressemitteilung "Befristung von Akkreditierungsbescheiden: DAkkS geht in Berufung"

Hinweis: Zwei (!) Verfahren beim Verwaltungsgericht 4. Kammer Berlin:
-    VG 4 K 512.13, Befristung von Akkreditierungsbescheiden, Urteil vom 03.04.2014
-    VG 4 L 504.13, Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle…, Beschluss vom 13.09.2014

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